Die Auslegung der Art. 38 und Art. 39 CISG sollte an internationalen Ma st ben orientiert werden und nach autonomer Auslegungsmethode erfolgen. Die Untersuchungsweise und die Untersuchungsfrist sollten an bereits bekannte Kriterien und Kategorien angekn pft werden. Die R gefrist des Art. 39 CISG bedarf jedoch nicht einer kategorischen Ankn pfung.