Der Sinn eines Vertrages liegt darin begr ndet, f r jede Partei individuelle Risiken zu definieren und sie daran festzuhalten. In der Baupraxis tritt der Wille h ufig hinter die Bestimmung des Vertragsinhaltes durch das Verkehrs bliche zur ck, da die Zuordnung der Vertragsrisiken zum gro en Teil vom Gesetz selbst vorgenommen ist. Im Bauvertrag, der eine Unterform des Werkvertrages darstellt, findet z. B. als Allgemeine Gesch ftsbedingung die VOB/B...