Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Pflegemanagement, Note: keine, Sprache: Deutsch, Abstract: Es werden zentrale rechtliche Aspekte einer MVZ-Gr ndung beleuchtet sowie Motive einer Beteiligung durch Krankenh user sowie rzte analysiert. Zudem wird auf vertragliche Vereinbarungen in einem MVZ sowie auf Bewertungsm glichkeiten einer Arztpraxis eingegangen. An der vertrags rztlichen Versorgung konnten bislang nur zugelassene Vertrags rzte, erm chtigte rzte sowie rzte von erm chtigten Einrichtungen teilnehmen (z.B. Polikliniken, Psychiatrische Institutsambulanzen). Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) wurde eine weitere M glichkeit im Rahmen der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) geschaffen. Nach 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind MVZ fach bergreifende, rztlich geleitete Einrichtungen, in denen rzte als Vertrags rzte oder als Angestellte t tig sind. Die Vorschriften des SGB V finden auf MVZ analog zu Vertrags rzten Anwendung ( 72 Abs. 1 SGB V), sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Schmola, 2008, S. 67). Im Gegensatz zu bisherigen Kooperationsformen (z.B. Gemeinschaftspraxis) zeichnen sich MVZ insbesondere durch eine flexibler gestaltbare Zusammenarbeit zwischen rzten untereinander, von rztlichen und nicht rztlichen Heilberufen sowie durch einen gr eren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsrahmen aus. Zudem kann die ambulante rztliche Versorgung nicht mehr ausschlie lich durch freiberuflich t tige Vertrags rzte erfolgen, sondern auch durch die von MVZ angestellten rzte. Im MVZ selbst d rfen nur ambulante Leistungen erbracht werden. Durch die MVZ besteht f r die im 95 SGB V genannten Leistungserbringer (z.B. Krankenh user) die M glichkeit in den ambulanten Leistungsmarkt vorzudringen (Schmola, 2008, S. 67).
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