Der Rechtsschutz des Verlegers de lege lata ist unzureichend. Das Fehlen eines urheberrechtlichen Leistungsschutzrechtes des Verlegers ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Insbesondere stellt die Einf hrung eines solchen Rechts keinen R ckschritt in der Urheberrechtsgeschichte dar und f gt sich in den bestehenden Leistungsschutz ein
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