Kreditsicherheiten gewahren in dem uber das Vermogen des Sicherungsgebers eroffneten Insolvenzverfahren dem Sicherungsnehmer eine bevorrechtigte Stellung. Regelmassig handelt es sich dabei um Rechte auf abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Verwertung des Sicherungsgutes erzielten Erlos; haftungsrechtlich kann aber auch ein Aussonderungsrecht vorliegen. Die Neuauflage vollzieht die Ausformung des Rechts der Kreditsicherheiten in der Insolvenz...
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