Seit 2008 besteht die relative Gesellschafterstellung im GmbH-Recht in 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Die Norm hat fur die Innenverfassung der GmbH grundlegende Bedeutung. Sie allein bestimmt, wer mitgliedschaftliche Rechte ausuben darf. Egal ob bei Geschaftsfuhrerbestellungen, Gewinnausschuttungen, Satzungsanderungen oder anderen Beschlussen ist stets der Inhalt der Gesellschafterliste entscheidend. Beteiligen sich Nichtlistengesellschafter, droht die Beschlussnichtigkeit...
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