Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich VWL - Finanzwissenschaft, Note: 1,5, Fachhochschule Kiel, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Hinblick auf eine gerechte Geb hrenerhebung ist insbesondere die Beachtung des in 14 Abs.1 S.1 KAG niedergelegten Kostendeckungsgrundsatzes notwendig. Anders wie es der Name vermuten l sst, enth lt dieser kein Kostendeckungsgebot im Sinne davon, dass die anfallenden Kosten ber die Geb hrenerhebung gedeckt werden sollen. Vielmehr enth lt es ein Kosten berschreitungsverbot, nach dem eine Gemeinde die Geb hren h chstens so bemessen darf, dass die Gesamtkosten der ffentlichen Einrichtung gedeckt werden. Da die Kalkulation aber im Vorhinein durchgef hrt wird, ist dieses nach st ndiger Rechtsprechung des VGH BW als Veranschlagungsmaxime zu verstehen und soll Anforderungen an das Ziel der Geb hrenerhebung stellen. Das Verbot soll zum einen den Geb hrenpflichtigen vor der willk rlichen Festlegung von Geb hrens tzen durch Schaffung einer Geb hrenobergrenze bewahren und zum anderen der Gemeinde ber die Geb hren keine andere Ertragsm glichkeit f r den Haushalt er ffnen. Eine Geb hrensatzung ist rechtlich angreifbar, wenn sie auf Grundlage einer Kalkulation erlassen wurde, die gegen den Kostendeckungsgrundsatz verst t, weil auch nicht geb hrenf hige Kosten einkalkuliert wurden. Deshalb ist die Zielsetzung des Folgenden zu erl utern, aus welchen Bestandteilen sich die geb hrenf higen Kosten im Sinne des KAG zusammensetzen. Dabei wird auf die mit der Daseinsvorsorge betrauten ffentlichen Einrichtungen abgestellt und die Besonderheiten von Versorgungsbetrieben und wirtschaftlichen Unternehmen au er Acht gelassen.
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