Die Kostenanrechnungsklausel der Musterbedingungen ist gem 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Klausel auch die Kosten der erfolgreichen Anspruchsabwehr auf die Versicherungssumme anrechnet. Gleichwohl sind die Bedingungen erg nzend dahin gehend auszulegen, dass die Kosten der erfolglosen der Versicherungssumme angerechnet werden d rfen.
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