Der Beginn der Verj hrung h ngt entscheidend von der Entstehung des Anspruchs ab. Die heute fast einhellige ( ) Auffassung meint, dass es daf r grunds tzlich auf die F lligkeit und den Zeitpunkt ankommen soll, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.
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