In der Rechtsentwicklung der Vorstandshaftung nach 93 I 2 AktG zeichnet sich ein overenforcement ab. Dies resultiert aus den hohen Anforderungen der Gerichte an die Inanspruchnahme des Haftungsfreiraums. Die (analoge) Anwendung der Haftungsprivilegierung au erhalb des origin ren Anwendungsbereichs dieser Norm wird immer bedeutender.
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