Wer h ufig Revisionen von Drogen-Handlungen vorzunehmen hat, wird wohl auch die Erfahrung ge- macht haben, wie schwer zuweilen die Entscheidung dar ber ist, ob eine vorgefundene Waare nach den Be- stimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, oder ber den Handel mit Giften dem freien V er kehr berlassen ist oder den Apotheken vorbehalten bleibt. Besonders pflegen die Bestimmungen der Kaiser- lichen V rordnung...