Im Vorwort zu meinem Allgemeinen Teil des schweizerischen Straf- rechts schrieb ich 1926, die Bearbeitung des Besonderen Teils solle für die Zeit der erreichten Rechtseinheit vorbehalten bleiben. Seitdem sind elf Jahre vergangen. Das seit Jahrzehnten erstrebte Ziel, das ein- heitliche schweizerische Strafgesetzbuch, ist noch nicht erreicht. Aber im Frühling dieses Jahres hat die Bundesversammlung die Gesetzes- beratung endlich zum Abschlu bringen...