Lernziel: Sie sollten nach Durcharbeiten dieses Kapitels mit den wesentlichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vertraut sein. 1. Begriff der Bewertung und Bewertungsvorschriften Bewerten hei t, nicht in Geld bestehende und nicht aufGeld gerichtete Wirtschaftsg ter f r Zwecke ihrer Besteuerung in Geld umzurechnen. Nach 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sind Steuern Geldleistungen. Bemessungsgrundlage f r eine Steuerfestsetzung mu deshalb ein bestimmter Geldbetrag sein. Wirtschaftsg ter, die nicht in Geld bestehen, m ssen daher, um Bemessungsgrundlage f r eine Steuerfestsetzung zu sein, in Geld ausgedr ckt werden. Die N tzlichkeit eines Wirtschaftsguts f r die Menschen ist unterschiedlich. Deshalb hat auch ein Gegenstand f r verschiedene Menschen einen unterschiedlichen Wert. Diese subjektive Einsch tzung des Wertes eines Gegenstands kann aber nicht Grundlage der Besteuerung sein. Im Interesse der Gleichm igkeit der Besteuerung und der Rechtssicherheit mu deshalb eine gesetzliche Festlegung der Bewertung erfolgen. Die Regeln, nach denen die Sachg ter in Geld umgerechnet werden, nennt man Bewertungsvor- schriften. Sie legen den Bewertungsgegenstand, den Bewertungsma stab, die Bewertungsmethode und den Bewertungszeitpunkt fest und regeln auch, f r welche Steuern sie gelten.
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