Magisterarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, Humboldt-Universit t zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Der v lkerrechtliche Versuch gem Art. 293 Spiegelstrich 3 einen Kompromiss ber die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften zu finden ist ein Misserfolg: Das Haager bereinkommen vom 1.6.1956 ber die Anerkennung der Rechtspers nlichkeit von ausl ndischen Gesellschaften, Verb nden und Stiftungen ist bisher nicht in Kraft getreten (nur von Belgien, Frankreich und den Niederlanden ratifiziert). 1968 haben sich die sechs Mitgliedstaaten der EG gem Art.293 EGV ber ein bereinkommen ber die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften i.S.v Art. 48 EGV geeinigt. Dadurch verpflichteten sich die Staaten, die Gesellschaften, die sich in einem Mitgliedstaat rechtsm ig gegr ndet haben und die in der Gemeinschaft ihren Satzungssitz (und nicht Verwaltungssitz) hatten, automatisch anzuerkennen. Das bereinkommen scheiterte aber wegen des Versagens der Ratifizierung durch die Niederlande. Der Vorschlag f r eine F nfte Richtlinie ber die Aktiengesellschaft fasst am besten die Schwierigkeiten der Zielsetzung eines gemeinsamen europ ischen Gesellschaftsrechts zusammen: seit 72 sind die Mitgliedstaaten noch immer auf keinem Kompromiss gekommen, was das harmonisierte Statut der Aktiengesellschaft sein soll. Im wesentlichen hat der Vorschlag, wegen der zwei grundlegenden Themen gescheitert: die Mitbestimmung und die Wahl zwischen der monistischen oder dualistischen Gesellschaftsstruktur. Die Staaten waren und sind immer noch an ihren nationalen Systemen attachiert1.
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