Das romische Recht kennt Ersatzklagen eines Geschadigten nicht allein gegen dessen Schadiger, sondern in zahlreichen Fallen auch gegen Dritte, an die infolge der Schadigung ein Vorteil gelangt ist. Insbesondere wenn sich der Schadiger nicht mit Erfolg belangen lasst, richten die romischen Juristen die im Verhaltnis zwischen dem Geschadigten und seinem Schadiger bestehende Klage gegen den Dritterwerber, soweit dieser etwas erlangt hat. Die dafur gangige...