Seit jeher gilt das in 738 Abs. 1 BGB normierte Anwachsungsprinzip als Ausfluss des Gesamthandsprinzips, das wiederum die Personengesellschaften strukturell von den Kapitalgesellschaften unterscheidet. Allein: ist das Gesamthandsprinzip infolge der Anerkennung der Rechtsfahigkeit der (Aussen-)Personengesellschaft auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts uberholt - wie zuletzt die Gesetzesbegrundung zur Reform des Personengesellschaftsrechts ausdrucklich...
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